Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.    Geltung der Lieferbedingungen
1.1   Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2  Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, insbesondere bei Abrufaufträgen und Rahmenvereinbarungen.

2.    Auskünfte und Beratungen, Muster und Proben
2.1  Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere Eigenschafts-, Leistungs- oder Halt­barkeitsangaben sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Waren und die Beachtung von Verarbeitungs- oder Lagerungsvorschriften werden durch Auskünfte und Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich.
2.2  Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist weder eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie noch eine ­Beschaffenheitsangabe verbunden.
2.3  An Mustern, Proben und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum, sowie bestehende gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden.

3.    Angebote und Vertragsschluß
3.1  Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
3.2  Bestellungen sind unwiderruflich.
3.3  Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformregelung. Zusagen, die von den Vertragsbedingungen oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen der Zustimmung der Geschäftsführung oder unserer  Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.

4.    Preise
4.1  Es gelten die mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Ohne besondere Angabe verstehen sich die Preise jeweils für 1.000 Stück und frei Werk des Käufers.
4.2  Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
4.3  Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, sind wir berechtigt, im Rahmen der Herstellung eintretende, nicht vorhersehbare Kostensteigerungen für Material- und Rohstoffbeschaffung, Energie sowie Lohn- und Lohnnebenkosten, die wir nicht zu vertreten haben, an den Käufer bis zu einer Preissteigerung von 5% des Nettowarenpreises weiterzugeben. Das Recht zur Preiserhöhung aus Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluß erfolgen kann.

5.    Zahlung
5.1  Zahlungen sind in EURO zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.
5.2  Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung netto ohne Abzug fällig. Entscheidend ist der Zahlungseingang bei uns. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§24 7BGB) p.a. zuverlangen.
5.3  Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen und die Aufrechnung mit­ Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzliche Aufrechnungsverbote bleiben unberührt.

6.    Lieferung
6.1  Die Ware wird soweit nichts anderes bestimmt ist unentladen frei Werk des Käufers angeliefert.
6.2  Ladefristen und -termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen um den Zeitraum, den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere zur Beistellung notwendiger Unterlagen und Informationen, nicht nachkommt.
6.3  Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk des Käufers erreicht hat oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.4  Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Käufer 7 Tage nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist können wir in Verzug geraten.
6.5  Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6.6  Unvorhersehbare, aussergewöhnlich, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese bei uns oder unseren Lieferanten auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.7  Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
6.8  Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können selbständig und gesondert in Rechnung gestellt werden.
6.9  Soweit nicht anders vereinbart erfolgen die Lieferungen in Gitterboxen/Containern, die in unserem Eigentum stehen und verbleiben. Sie sind nach Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben.

7.    Gefahrübergang
7.1  Der Käufer trägt – auch bei Teillieferungen – alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihm gem. Ziff. 6.1 geliefert worden ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer gestellte Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen.
7.2  Scheitert die Anfahrt zum Werk des Käufers aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, geht die Gefahr mit dem Scheitern der Anfahrt auf ihn über. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten vorbehaltlich eines höheren Schadensnachweises monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages; der Nachweis, dass die Lagerkosten nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind, bleibt dem Käufer vorbehalten.

8.    Eigentumsvorbehalt, Sicherung
8.1  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder in Zukunft zustehen, werden uns die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
8.2  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt die einheitliche Sache unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.3  Der Käufer ist berechtigt, dieVorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab; bei bestehendem Miteigentum anderer Lieferanten an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung in Höhe unseres (Mit-)Eigentumsanteils. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für uns auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände vorliegen, die seine Kreditwürdigkeit erheblich mindern.
8.4  Bei Zugriffen Dritter auf dieVorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
8.5  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das gleiche gilt, wenn Anhanltspunkte für die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Käufers bestehen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

9.    Mangelhafte Lieferung
9.1  Kronenkorken werden nach DIN EN 17177 geliefert. Unsere Produkte haben keine Mindestverwertbarkeitsdauer. Die exakte Einhaltung gewünschter Farbtöne und Druckmuster wird angestrebt, kann aber aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Wir haften nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung der Ware, insbesondere fehlerhafte oder nachlässige Lagerung.
9.2  Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf  Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang der Ware oder, wenn der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tage nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Ware gerügt, gilt diese ebenfalls als genehmigt und ist vom Käufer nach den vereinbarten Preisen zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Menge die vereinbarte Menge um mehr als 5% übersteigt. Eine Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle trifft uns nicht.
9.3  Bei berechtigter Mängelrüge hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die wir ausschließlich durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder die Fristsetzung hierzu entbehrlich, weil
a) wir die Nacherfüllung abschließend ablehnen
b) wir die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirken und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§323 Abs. 2 BGB), so steht ihm sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 10 zu verlangen.
9.4  Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.
9.5  Die Ansprüche des Käufers wegen Mangelnder Ware verjähren mit Ablauf vun 12 Monaten nach Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Regelungen länger haften.
Die Haftung für mangelbedingte Schäden richtet sich nach Ziff. 10.

10.   Haftung auf Schadensersatz
10.1  Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Mängeln bei arglistigem Verhalten oder Beschaffenheitsgarantien unsererseits.
10.2  Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jedes Verschulden, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren dabei mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, sonstige mit Ablauf von 18 Monaten beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens 10 Jahre nach ihrem Entstehen. Ziff. 10.1. bleibt unberührt.
10.3  Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beachränkt. Für grobes Verschulden unserer Mitarbeiter oder einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nicht.
10.4  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Mitarbeiter sowie Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.   Abtretungsverbot
Die Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen ist ausgeschlossen.

12.   Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, ihm im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und/oder -durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unseres Unternehmens sowie die Inhalte der Vertragsbeziehungen (Preise, Lieferkonditionen etc.) geheimzuhalten. Die Weitergabe von Vertragsunterlagen an Dritte ist untersagt.

13.   Gewerbliche Schutzrechte, Warenkennzeichnung
13.1  Der Käufer gestattet uns die Nutzung seiner Marken und sonstigen Warenkennzeichen sowie Firmierungen, soweit dies zur Herstellung der Waren notwendig ist.
13.2  Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei, die ihre Ursache in der Nutzung der Kennzeichen gem. Ziff. 13.1, seinen Pro­duktvorgaben für die Ware oder seinen Entwürfen für die Gestaltung der Ware finden.

14.   Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
14.1  Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Delmenhorst, soweit in diesen Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
14.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Delmenhorst. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3  Für diese Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den inremationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.
14.4  Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.

Delmenhorster Kork-Fabrik
Arthur Linck GmbH

Brendelweg 165
27755 Delmenhorst
www.dkf-linck.de